zu Aspekten der Barrierefreiheit
zum Neubau des Rathauses
Bei großen Sonderbauten wie der neuen Grundschule oder dem Neubau des Rathauses werden wir als örtliche Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen seitens der Bauaufsichtsbehörde gebeten eine Stellungnahme zu Aspekten der Barrierefreiheit abzugeben.
Das ist in der Landesbauordnung NRW im § 72 Abs 7 berücksichtigt.
Und das ist auch gut so. Denn als „Experten in eigener Sache“ können wir aufgrund unserer Erfahrungen somit einige Aspekte aus einem anderen Blickwinkel auf ein Bauvorhaben mit einbringen.
Eine solche Stellungnahme ist und ersetzt auch keine Prüfung auf Barrierefreiheit. Die Prüfung der Barrierefreiheit, die schriftlich und zeichnerisch in einem Barrierefrei-Konzept durch den Antragsteller zu erbringen ist, obliegt einzig und alleine der Bauaufsichtsbehörde.
Verantwortlich für die Barrierefreiheit ist der Antragsteller, bzw. Aufsteller der Bauvorlagen.
